Mitteilung aus dem Steueramt - Grundsteuerbescheide
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage neuen Rechts erhoben. Es wird auch für Eigentümerinnen und Eigentümer zu Veränderungen bei der Zahlung der Steuer kommen. Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden, so auch in den Gemeinden des Amtes Kleine Elster (Niederlausitz). Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisherige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken in Deutschland für verfassungswidrig erklärt. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sog. Einheitswerten). In den westdeutschen Bundesländern wurden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter. Sie beruhen auf Feststellungen aus dem Jahr 1935. Eine neue gesetzliche Regelung war notwendig. 2019 wurde das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet. Damit haben die Bundesländer die Möglichkeit, mittels Landesgesetz vom Bundesgesetz abzuweichen. Welche Veränderungen das in Brandenburg sind, ist u. a. hier nachzulesen:
www.grundsteuer.brandenburg.de
Alle Bürgerinnen und Bürger, die über Wohneigentum verfügen oder über Grundbesitz, waren aufgerufen, bis Ende 2023 alle bekannten Werte den Finanzämtern zu melden. Das stellte für diese einen erheblichen Mehraufwand dar.
Für 2025 konnten derzeit jedoch aufgrund der Datenlage noch keine Hebesätze durch die Gemeindevertreter für die Grundsteuern A und B festgesetzt werden.
Wie sollen sich die Bürgerinnen und Bürger nun verhalten?
In Abstimmung mit den Gemeindevertretungen ist beabsichtigt, die Hebesätze für die Grundsteuern A und B im April 2025 in den Sitzungen der Gemeindevertretungen zu beschließen. Die Grundsteuerbescheide für 2025 könnten dann im Mai/Juni versendet werden.
Steuerpflichtige sollten bis zum Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide keine Einzahlungen/Überweisungen tätigen. Bestehende Daueraufträge zur Zahlung der Grundsteuer sollten bei der Bank gelöscht werden. Bei der Amtsverwaltung erteilte Einzugsermächtigungen werden erst nach Versand der Bescheide für Abbuchungen genutzt.
Frontzek
Amtsdirektor